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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der 
Gesellschaft für Schadstoff-
untersuchung, Auftragsanalytik und 
Sanierungsbegleitung AG
 
Wilstrasse 105
CH-8600 Dübendorf
 
 Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
 I. Geltungsbereich

Es gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der GSAS AG - Gesellschaft für Schadstoffuntersuchung, Auftragsanalytik und Sanierungsbegleitung (nachfolgend GSAS genannt) ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Ge¬schäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt). Mit der Auftragserteilung an die GSAS gelten deren AGB als anerkannt, wenn nicht der Kunde bei Auftragserteilung ihrer Geltung ausdrücklich widerspricht. Änderungen der AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Kunde trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht. AGB von Kunden entfalten keine Rechtswirkungen.
 
II. Allgemeine Bestimmungen

1. Umfang und Ausführung von Leistungen

Die Leistungen der GSAS ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Schriftform gilt für alle Vereinbarungen, eingeschlossen Nachträge, Änderungen und Nebenabreden. Die GSAS behält sich eine mündliche Auftragsbestätigung vor.
Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die GSAS verbindlich. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der GSAS ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen, Betriebs- und sonstige von der GSAS nicht zu vertretende Störungen bei der GSAS oder deren Lieferanten oder deren Kooperationspartner sowie deren Folgen befreien die GSAS für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Solche Ereignisse berechtigen die GSAS ferner unter Ausschluss jeglicher Ersatzpflicht, vertragliche Leistungen nicht zu erbringen. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung wird die GSAS den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. Die GSAS ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen. 

 2. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Falls der GSAS Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, kann die GSAS ihre Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluß und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die GSAS zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht für die GSAS ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche von der GSAS sofort fällig und zahlbar.

3. Haftung, Verjährung

Die GSAS haftet unter Beschränkung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden für Schäden aus einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht oder wesentlicher Nebenpflicht), bei einfacher fahrlässiger Unmöglichkeit oder einfach fahrlässigem Verzug. Die Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Das Gleiche gilt für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die GSAS die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für Schäden, die aufgrund eines arglistigen Verschweigens eines Mangels oder des Fehlers einer garantierten Beschaffenheit entstanden sind. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Der Pflichtverletzung der GSAS steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen bspw. Bei Dienstleistungen und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, d.h. für Nacherfüllungsansprüche, Selbstvornahme nebst Ersatz erforderlicher Aufwendungen und für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, beträgt 12 (zwölf) Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit. Sind Teilleistungen oder –abnahmen durchgeführt worden, beginnt die Verjährung mit Ablieferung der jeweiligen Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.
Für die Übermittlung von „Vorabversionen“ von Dienstleistungen behält sich die GSAS einen Haftungsausschluss vor. 

 III. Dienst- und Werkleistungsbedingungen

1. Preise

Der Preis wird für jeden Auftrag oder projektbezogen auf der Basis des jeweils gültigen Leistungsverzeichnisses der GSAS vereinbart. Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich. Preiserhöhungen wegen gestiegenen Personal- oder Materialaufwandes bleiben vorbehalten. Ausgenommen sind Festpreisabsprachen. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

 2. Nacherfüllung

Die GSAS erbringt ihre Leistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und branchenüblichen Sorgfalt. Der Anspruch auf Nacherfüllung bei Mängeln muss von dem Kunden unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Einwendungen gegen den Inhalt eines  Gutachtens sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gilt die Leistung als bestätigt. Der Kunde gewährt der GSAS zur Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist die GSAS von der Nacherfüllung befreit. Im Übrigen gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden unter Beschränkung auf das in Abschnitt I. Ziffer 3 dieser AGB geregelte Maß.
3. Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen
Die GSAS behält an den erbrachten Leistungen - soweit diese hierfür geeignet sind - das Urheberrecht. Der Kunde darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Attesten, und geschützten Dienstleistungsmarken der GSAS zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der schriftlichen Einwilligung der GSAS.

4. Geheimhaltung

Die GSAS verpflichtet sich, alle Ergebnisse, die im Zusammen¬hang mit dem Auftrag erarbeitet wurden, dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Erhaltene oder gewonnene Informationen werden vertraulich behandelt, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt oder zugänglich, oder sie waren der GSAS bereits bekannt oder sie sind der GSAS, ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht, von Dritten bekannt gegeben worden.
5. Probenanlieferung und Probenaufbewahrung
Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern nicht eine Abholung vereinbart wird. Bei Versand durch den Kunden muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger von der GSAS erteilten Anweisungen verpackt sein.
Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben. 
Falls im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden Proben so lange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der nachfolgend genannten Fristen.
Amtliche Gegenproben werden bis zum Ablauf der amtli¬chen Versiegelung, längstens jedoch zwölf Monate nach Postausgang des Prüfberichtes sachgerecht gelagert. Alle ande-ren Proben werden, soweit deren Beschaffenheit dies zulässt, maximal drei Monate aufbewahrt. Nach dieser Zeit werden Proben sachgerecht entsorgt. Eine Rücksendung von Proben erfolgt nur auf Anforderung und zu Lasten des Kunden. 

IV. Schlussbestimmungen

1. Datenverarbeitung

Die GSAS ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Kunden, gleich ob diese von ihm selbst oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

2. Allgemeine Bestimmungen 

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag bedürfen der Einwilligung der GSAS. Gegen Ansprüche der GSAS kann nur dann aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist.
Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Sitz der GSAS Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Dübendorf. Dessen unbeschadet ist die GSAS berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Die Rechtsbeziehung zwischen der GSAS und dem Kunden unterliegt dem Recht der Schweiz unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des schweizerischen Rechts. 
Im Streitfall ist die auf dem Server der GSAS aktuelle abgelegte Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsverbindlich.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese im Übrigen wirksam. 
 
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